§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein trägt den Namen „ Art Pro Tacheles“.
Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Verein seinen Namen mit
dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein) führen.
2.
Er hat seinen Sitz in Berlin.
3.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.
Zweck der Körperschaft ist Kunst und Kultur,
Landschaftspflege.
3. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Ausstellungen
der bildenden Künste, die allumfassend Kunstschaffen der Öffentlichkeit präsentieren
sollen.
b) Förderung von
junger Kunst, der die Möglichkeit
gegeben werden soll, ihre individuellen Aussagen zu verwirklichen und sich der
Öffentlichkeit stellen zu können;
c) Kulturaustausch;
vor allem neue Kontakte und anschließende Gemeinschaftsarbeit mit allen
gleichstrebenden Künstlern, Kunst- und Kulturorganisationen (gedacht ist neben
dem regionalen und überregionalen Austausch an internationale Kontakte);
d) insgesamt eine wichtige Bereicherung der
Öffentlichkeitsarbeit im gesamten Bereich der Künste.
e) Erhaltung der Idee des Kunsthauses Tacheles und das
Bieten eines interkulturellen Forum zur Förderung und Zusammenführung
verschiedener Kunstgenres sowie konträrer Kunstauffassungen unter einem Dach.
Bereitstellung von Räumen für
Produktionszwecke und Aufführungen in den Bereichen der zeitgenössischen Kunst
und vorzüglich an unkonventionelle (freie) Projekte und Kunstschaffende;
e)
Durchführung von Veranstaltungen und
Workshops zeitgenössischer Kunst;
f)
Durchführung internationaler
Austauschprogramme für KünstlerInnen und Gruppen;
g)
Den Transport
und die Multiplikation der Tacheles Idee an Standorte in Berlin und im internationalen
Umfang.
§ 3 Status und Rechtsverkehr
1.
Der Verein ist eine eigenständige,
parteiunabhängige Vereinigung. Er strebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
an.
2.
Der Verein ist rechtsfähig und hat den Status
einer juristischen Person. Er wird rechtlich durch den Vorstand vertreten.
3.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4.
Er darf keine Person oder Institution durch
unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen und/oder Vergütungen begünstigen.
5.
Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vermögens des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche
Person, jede juristische Person und jede
rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereinigung werden, die die Satzung
anerkennt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2.
Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich
einzureichen ist, entscheidet die
Mitgliederversammlung.
3.
Der Verein kann fördernde und Ehrenmitglieder
ohne Stimmrecht aufnehmen.
4.
Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins
hat das Recht.
a)
an den Mitgliederversammlungen sowie and
deren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b)
gemäß § 8, Absatz 7 dieser Satzung bei
Berufung der Mitgliederversammlung mitzuwirken;
c)
zur Teilnahme an den Veranstaltungen des
Tacheles Pro sowie der Nutzung seiner Einrichtungen nach Maßgabe der dafür
eingetroffenen Bestimmungen;
d)
das Protokollbuch der Mitgliederversammlungen
einzusehen;
e)
Anfrage auf Auskunftserteilung der
Vorstadtsmitglieder an den Kontrollrat zu stellen;
f)
vor Genehmigung des Jahresabschlusses durch
die Mitgliederversammlung auf seine Kosten eine Abschrift der
Jahresabschlussberichte und die sich darauf beziehenden Stellungnahmen des Kontrollrates zu verlangen.
5.
Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht
a)
die Zwecke des Vereins zu unterstützen;
b)
den Bestimmungen der Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.
6.
Fördernde Mitglieder des Vereins können
natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts werden. Anträge auf Aufnahme sind an die Mitgliederversammlung zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Zu
Ehrenmitgliedern des Vereins können Förderer ernannt werden, die für besondere Verdieste
ausgezeichnet werden sollen. Die Ernennung erfolgt durch die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Ehrenmitglieder sind
von der Zahlung eines Mitgliedbeitrags befreit
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet
o mit
dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung
einer juristischen Person,
o durch
schriftliche Ausdruckserklärung, gerichtet an einen Vorstandsmitglied,
o durch
Ausschluss aus dem Verein,
o durch
Beitragsrückstand gemäß § 11 dieser Satzung.
2. Die
Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge
können nicht – auch nicht anteilig – zurückgefordert werden.
3. Ein
Mitglied, das in erheblichem Maße oder wiederholt gegen die Interessen des
Vereins verstoßen hat, kann durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem
Ausschluss sind Beweggründe des betreffenden Mitglieds persönlich oder
schriftlich entgegenzunehmen. Der Beschluss des Vorstandes und seine Begründung sind dem Mitglied mit
Einschreiben zuzustellen oder gegen Quittung persönlich auszuhändigen. Die
Berufungsfrist beträgt einen Monat nach
Zugang. Die Rechte des Mitglieds ruhen in der Zeit der Berufung. Über die
Berufung für einen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Die Organe
Die Organe
des Vereins sind
a)
der Vorstand,
b)
die Mitgliederversammlung.
c)
Der Kontrollrat
§ 7 Der Vorstand
1.
Zusammensetzung und Wahl
a)
der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
Ihm gehören zwei bis fünf Personen an. Die Zahl der Mitglieder wird durch die
Mitgliederversammlung bestimmt;
b)
der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für ein Jahr gewählt;
c)
er bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten
Vorstands im Amt;
d)
Vorstandsmitglied können nur Mitglieder des
Vereins werden.;
e)
scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtsperiode aus und besteht der Vorstand nur noch aus einer Person, ist durch
eine unverzüglich einzuberufene außerordentliche Mitgliederversammlung das zweite
Vorstandsmitglied zu wählen.
2.
Rechte und Pflichten
a)
der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten;
b)
dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins;
c)
die Mitgliederversammlung kann besondere
Vertreter nach § 30 BGB wählen, deren Aufgabenbereich und Befugnisse durch die
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich
mindestens einmal vom Vorstand, unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei
Wochen, in schriftlicher Form einzuberufen. Die Einladung ergeht an alle
Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder. Bei Berufung der Versammlung muss der
Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnet werden.
2.
Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende
Aufgaben:
a.
Entgegennahme des Jahresberichts und des
Jahresfinanzberichts des Vorstands und des Berichts des Kontrollrats;
b.
Beschluss der Beitragsordung;
c.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen;
d.
Diskussion und Bestätigung des Arbeits- und
Veranstaltungsplans für das kommende Geschäftsjahr;
e.
Bestellung bzw. Bestätigung, Abberufung und
Entlastung des Vorstands und des Kontrollrats.
3.
Geplante Satzungsänderungen sind den
Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.
4.
Die Mitgliederversammlung ist - mit Ausnahme
des Falles der Auflösung des Vereins - beschlussfähig, unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder.
5.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen
der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, ausgenommen in den Fällen
der Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins, für die eine 2/3 Mehrheit
aller Mitglieder erforderlich ist.
6.
Nicht in der mit der Einladung bekannt
gemachten Tagesordnung enthaltene Anträge können in der Mitgliederversammlung
nur behandelt und über sie Beschluss gefasst werden, sofern 2/3 der anwesenden
Mitglieder mit der Behandlung des Antrages und der Beschlussfassung über den
Antrag einverstanden erklärt haben.
7.
Der Vorstand ist zur unverzüglichen
Einberufung der Mitgliederversammlung verflichtet, wenn sie in einer von
mindestens ¼ der Mitglieder unterzeichneten Eingabe unter Angabe der Gründe
beantragt wird oder gem. § 7, Absatz 1 e) dieser Satzung erforderlich ist. Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8.
In den Mitgliederversammlungen hat jedes
Mitglied eine Stimme, die Übertragung des Stimmrechtes ist zulässig, jedoch nur
auf ein anderes Mitglied des Vereins. Die Vereinigung von mehr als zwei
Stimmrechtsvollmachten in der Person eines Bevollmächtigten ist unzulässig.
9.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beitrage an
den Verein zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Im Falle des Ausscheidens aus dem Verein, der Auflösung oder der
Aufhebung des Vereins hat ein Mitglied keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Auch sonst erhalten Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins oder
seinem Vermögen.
§9 Der Kontrollrat
1. Der
Kontrollrat ist das Kontrollgremium des Vorstands zwischen den
Mitgliederversammlungen.
2. Der
Kontrollrat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Vereins, die von der
Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden.
3.
Der Kontrollrat ist befugt,
an den Zusammenkünften des Vostands telzunehmen und von ihm jederzeit Auskünfte
zu verlangen. Er prüft die Arbeit des Vorstands hinsichtlich der Einhaltung des Zwecks des Vereins. Er
kontrolliert die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und ist gegenüber
der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 10 Finanzielle und materielle Mittel
1.
Der Verein wird finanziert durch:
a)
Mitgliedsbeiträge;
b)
Fördermittel;
c)
Spenden;
d)
Mittel von Sponsoren und Stiftungen.
2.
Über die Verwendung der Finanzen und der
ordnungsmäßigen Verwaltung des materiellen Besitzes wird eine Finanz- und
Geschäftsordnung durch den Vorstand beschlossen. Vorschläge zur Verwendung der
Geldmittel werden von einem Finanzausschluss ausgearbeitet.
§ 11 Beitrag und Haftung
1.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des
Beitrags und die Zahlungsweise richtet sich nach der Finanzordnung. Das
Mitglied , welches länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist,
wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der
Mitgliederliste gestrichen.
2.
Der Vorstand hat das Recht, in besonderen
Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
3.
Der Verein haftet bei Rechtsgeschäften nur
mit dem Vereinsvermögen.
4.
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur
für grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Einsatz von
Aufwendungen
Jedes Vereinsmitglied hat nach Zustimmung
durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
reisekosten, Mehraufwendungen für
Verpflegung, Porto und Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend
gemacht werden. Soweit steuerlich
Pauschal- oder Höchstbeiträge bestehen, ist der Einsatz auf die Höhe dieser
Beiträge begrenzt.
§ 13
Auflösung
1.
Der Verein kann sich auf Beschluß der
Mitgliederversammlung auflösen. Für diesen Beschluß ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich.
2.
Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einer durch die Mitgliederversammlung zu
bestimmenden anderen Gesellschaft zu,
mit der Maßgabe, diese Mittel unmittelbar und ausschliesslich für
gemeinnütztige Zwecke zu verwenden. Vor der Übertragung dieser Mittel ist die
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes
einzuholen.
§ 14 Änderungsrecht des Vorstands
Der Vorstand ist berechtigt bei
Beanstandungen des Registergerichts zur Eintragung dieser Satzung bzw. zur
Erlangung der Gemeinnützigleit die satzung zu ändern und diese Änderung
anzumelden. Er hat über die von ihm veranlasste Änderung die Mitglieder
unverzüglich zu unterrichten.
Berlin, den 14. Dezemberr 2011